BlackRock-Lexikon

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(Lohn-) Zuschläge

In der Hauptsache werden die Zuschläge in der Hotellerie, in der Gastronomie und im Touristikbereich gezahlt. Arbeitnehmer, die in diesen Branchen beschäftigt sind, haben äußerst flexible Arbeitszeiten. Nacht-, Wochenend- und Feiertagsarbeit sind keine Seltenheit. Für diese Arbeit gewährt der Arbeitgeber Zuschläge. In der Regel müssen diese Zuschläge versteuert werden. Doch es gibt Ausnahmen, die sich an Hand der Prozentsätze des Grundlohnes berechnen. Für Nachtarbeit sind 25 bis 40% des Grundlohnes steuerfrei und abhängig vom Arbeitsbeginn und der Arbeitszeit. Alle Zuschläge die an gesetzlichen Feiertagen, und an Silvester ab 14.00 Uhr gewährt werden, bleiben steuerfrei. Zuschläge in Höhe von 150% des Lohnes, erhält der Arbeitnehmer steuerfrei an Heiligabend ab 14.00 Uhr, am 1. Und 2. Weihnachtstag und am 1.Mai. Als Sonntags- und Feiertagsarbeit gilt auch die Arbeit, die zwischen 0.00 und 4.00 Uhr des folgenden Tages, wenn die Nachtarbeit vor Mitternacht beginnt. Die Lohnzuschläge sind nur steuerfrei, wenn ein Nachweis über die tatsächlich geleistete Arbeit geführt wird.

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